21.08.2017
Schlüsseldienst: Kosten können als Handwerkerleistungen abgezogen werden
Eine unachtsamer Moment und ein kleiner Windstoß können schon reichen: Die Haustür fällt ins Schloss und man selbst steht auf der falschen Seite der Tür – ohne Schlüssel. Wenn dann nicht zufällig eine offen stehende Balkon- oder Terrassentür den Weg zurück in die eigenen vier Wände ermöglicht, ist die letzte Rettung häufig der Schlüsseldienst.
Die Kosten für solche Dienstleister können als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Schlüsseldienst ist im Haushalt oder im häuslichen Umfeld des Steuerzahlers tätig – was in der Regel bei Türen des privaten Einfamilienhauses bzw. der eigenen Wohnung der Fall ist.
- Der Steuerzahler hat eine ordnungsgemäße Rechnung über die Dienstleistung erhalten, die er dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen kann.
- Der Rechnungsbetrag wird unbar per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen.
Hinweis: Bar bezahlte Handwerkerrechnungen werden von den Finanzämtern steuerlich nicht anerkannt, weil mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen die Schwarzarbeit bekämpft werden soll. Da manche Schlüsseldienste nur Bargeld akzeptieren, sollten Auftraggeber schon bei der telefonischen Beauftragung eine unbare Zahlung einfordern.
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, ziehen die Finanzämter 20 % der Dienstleistungskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer des Steuerzahlers ab. Begrenzt ist dieser Steuerbonus auf 1.200 € pro Jahr, so dass jährlich maximal Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 € abgerechnet werden können.
Hinweis: Steuerzahler sollten beachten, dass nur der reine Arbeitslohn des Schlüsseldienstes samt Anfahrtskosten (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) als Handwerkerleistung abgezogen werden kann, nicht hingegen die Kosten für Material wie beispielsweise ein neues Türschloss.
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Schlüsselnotdienst
VLH, Pressemitteilung v. 19.06.2017; www.vlh.de
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