Schenkung-/ Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen

Rechtsstand: 05.2012
Adelina Demeter Diplom-Betriebswirtin (BA) und Steuerberaterin in Wirtschaft Regional | Mai 2012

Kurzfristiger Handlungsbedarf bei der UnternehmensnachfolgeplanungDer Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst einzelne Regelungen des erst ab 2009 reformierten Erbschaftsteuer-/Schenkungssteuergesetz auf den Prüfstand gestellt. Dabei hat er zwar die derzeit bestehenden Möglichkeiten der weitgehend steuerfreien Geldvermögensübertragung mittels geschickter gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen bestätigt, dies jedoch wegen der augenscheinlichen Ungleichbehandlung von Geldvermögen des Privatvermögens gleichzeitig als verfassungsrechtlich höchst bedenklich eingestuft.Anlässlich einer Revision vor dem BFH indem der Kläger den angewandten Steuersatz beanstandet hat, wurde der Streitfall zum Anlass genommen die Verfassungsmäßigkeit der Steuerverschonungsregelung für Betriebsvermögen in Frage zu stellen. Der BFH hat vor allem verfassungsrechtliche Bedenken über die Möglichkeiten geäußert bei denen originär privates Vermögen durch geschickte gesellschaftsrechtliche Gestaltungen steuerbegünstigt als Unternehmensvermögen übertragen werden kann. Dies soll gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil allein durch die Wahl von Gestaltungen die Steuerfreiheit erreicht werden kann. Der BFH hat hierzu auch einzelne Beispiele angeführt und somit die derzeit (noch) möglichen Gestaltungen bestätigt. Er hat aber auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und dieses um Mitteilung gebeten, welche konkreten praktischen Erfahrungen es zu den bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten gibt.Derzeit kann unter Anderem Betriebsvermögen als Gesamtheit zu 100% bzw. zu 85% steuerfrei übertragen werden, wenngleich die Steuerfreiheit an diverse Voraussetzungen geknüpft ist. Im Gegensatz dazu ist die Übertragung von Barvermögen im Privatvermögen, d.h. ohne dass es Bestandteil eines Betriebsvermögens ist, nicht begünstigt. Hierzu gibt es verschiedene, nun vom BFH bestätigte, Gestaltungsmöglichkeiten in denen Steuervorteile dadurch erzielt werden können, indem Privatvermögen zu Betriebsvermögen umgestaltet wird. Dies z. B. durch Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft.Gegenwärtig hat das BMF noch keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Ausführungen des BFH und aufgrund der bisherigen kritischen Haltung des BMF, ist die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nahezu sicher. Es ist sogar damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die kritisierten Gestaltungsmöglichkeiten kurzfristig per Gesetz unterbindet. Die momentan bestehenden Möglichkeiten sollten deshalb bald genutzt werden. Fraglich ist m. E. nicht ob die derzeitigen Regelungen bestehen bleiben, sondern nur wie lange es die Möglichkeiten in dieser Form noch gibt.