22.08.2017

Namensnutzung: Was darf unentgeltlich überlassen werden?

Genauso wie eine natürliche Person als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber oftmals Dienstleistungen unentgeltlich erbringt oder Nutzungen verbilligt oder unentgeltlich ermöglicht, kann dies im Konzern auch eine Mutterkapitalgesellschaft. Der Begriff des Konzerns bedeutet dabei ausschließlich, dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht.

Im reinen Inlandsfall (das heißt, sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft sitzen im Inland) ist dies nicht weiter problematisch. Die Augen des Betriebsprüfers sind aber auf Fälle gerichtet, in denen die die Dienstleistung oder Nutzung empfangende Tochterkapitalgesellschaft einen ausländischen Sitz innehat.

Dann nämlich ist die Unentgeltlichkeit ein Problem: Aufgrund des Außensteuergesetzes darf der Fiskus – in Person des Betriebsprüfers – einfach ein fremdübliches Entgelt fingieren und dieses dem Einkommen der Muttergesellschaft hinzurechnen (daher der Begriff der „Hinzurechnungsbesteuerung“).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun für einen wichtigen Fall – nämlich denjenigen der Namensnutzung im Konzern – entschieden, wann ein Entgelt gezahlt werden muss und wann nicht. Muss kein Entgelt gezahlt werden, darf der Betriebsprüfer nämlich auch kein fiktives Entgelt hinzurechnen.

Nach Meinung des BMF muss zum Beispiel kein Entgelt zugrunde gelegt werden, wenn eine Vertriebstochtergesellschaft ausschließlich Produkte des Konzerns verkauft oder eine Produktionstochtergesellschaft mit Kostenaufschlagsmethode den Inhaber des Namens- oder Markenrechts beliefert.

Dagegen muss ein Entgelt gezahlt werden, wenn die Überlassung dem Grunde und der Höhe nach entgeltfähig ist. Entgeltfähig ist dem Grunde nach die Überlassung eines Namens oder einer Marke immer dann, wenn der Inhaber des Namens oder der Marke daran ein gesichertes Recht hat (z.B. geschützter Name oder eingetragene Marke). Von der Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist auszugehen, wenn der Nutzende einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, wie zum Beispiel eine Umsatzsteigerung aufgrund der Nutzung eines am Markt etablierten Namens.

Namensnutzung
Konzern
Marke
BMF-Schreiben v. 07.04.2017 – IV B 5 – S 1341/16/10003; www.bundesfinanzministerium.de


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