Bis zu 3 Jahren Urlaubsrückstellung

Rechtsstand: 05.2008

Josef Maier Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Geschäftsführer in Wirtschaft Regional | Mai 2008

Steuerentlastungstipp für Gesellschafter-Geschäftsführer: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 6. 10. 2006 (BFH/NV 2007 S. 275 Nr. 2) zum wiederholten Male entschieden, dass die Abgeltung eines vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte (Vorinstanz FG BaWü Az 6 K 180/05 vom 13. 2. 2006). Dies gilt selbst dann, wenn die Abgeltung bereits im Dezember des laufenden Urlaubsjahres erfolgt, BFH vom 28. 1. 2004 – I R 50/03 (BFH/ NV 2004 S. 737).

Das eigentlich Interessante an dieser Entscheidung ist die Klarstellung des BFH, dass sich der Urlaubsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers in diesem Fall zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen umwandelt, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden müsste. Dieser auf Geld gerichtete Anspruch des Geschäftsführers verfällt nicht, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird. Er unterliegt vielmehr lediglich den allgemeinen schuldrechtlichen Verjährungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist beträgt somit nach § 195 BGB drei Jahre. 

Damit stand diese Rechtsprechung im Gegensatz zur bis dahin von den Finanzämtern und deren Betriebsprüfern vertretenen Verwaltungsauffassung. Die Finanzverwaltung vertrat unter Hinweis auf die Bestimmungen des BUrlG bislang die Auffassung, dass der nicht genommene Urlaub spätestens am 31. 3. des Folgejahres verfallen sei. Mit dieser Argumentation ließ das Finanzamt bisher höchstens eine Rückstellung für den Urlaubsanspruch eines abgelaufenen Jahres zu. Mit der vorgenannten Entscheidung jedoch ist klargestellt, dass die Rückstellung den Aufwand für bis zu drei zurückliegende Jahre umfassen kann. Zumindest die Finanzämter in Baden-Württemberg haben zwischenzeitlich die Grundsätze des o. a. FG-Urteils anzuwenden und den Beschluss des BFH künftig zu beachten.

Damit ergibt sich insbesondere für kleinere Kapitalgesellschaften mit hohem persönlichem Einsatz des/ der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall der betriebsbedingten Verhinderung an der Inanspruchnahme des Urlaubs über bis zu drei Jahre hinweg ein erheblicher dauerhafter Steuerstundungs- und damit Innenfinanzierungseffekt durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung. Diese Rückstellung kann damit, einmal dokumentiert, aufgebaut und fortgeschrieben, leicht bis zu 1/3 eines Jahresgehalts des/ der Gesellschafter-Geschäftsführer betragen.